Gestaltungssatzung "Hausgärten" der Stadt Neu-Anspach

Begründung:

 Bereits in der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28.05.2018 Zweiter Teil § 8 heißt es: 

"(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind 

1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen, 

soweit sie nicht für eine andere Verwendung benötigt werden.

Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen." 

Die HBO gibt somit bereits einen Rahmen vor, aber diese Vorgaben werden leider häufig nicht eingehalten.

Sogenannte Schottergärten oder vollkommen versiegelte Gartenflächen werden immer mehr im Stadtbild sichtbar, vor allem auch in den Neubaugebieten.

Vorgärten und kleine Grünflächen haben eine besondere Bedeutung für die Artenvielfalt und auch für das städtische Klima. Schottergärten hingegen schaden der Pflanzen-, Vogel- und Insektenwelt und heizen im Sommer die Temperaturen zusätzlich an. Grün- und Blühflächen dagegen reduzieren die Hitze spürbar um mehrere Grade, was besonders im Hinblick auf die in den nächsten Jahren noch zu erwartenden Temperaturanstiegen wichtig ist. 

Außerdem kommt noch hinzu, dass z.B. mit Folien versiegelte Flächen bei Starkregen kein Wasser aufnehmen können und die Kanalisation überfordern.

Neu-Anspach ist eine der Kommunen für den Klimaschutz und hat somit Vorbildcharakter für andere Kommunen. 

Klimaschutz besteht auch darin, Grün- und Blühflächen herzustellen und zu erhalten. 

Dies gilt nicht nur für städtische Flächen. Hierzu steht jede/r Grundstückseigentümer*in in der Pflicht.

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